Erinnerungsschreiben trotz abgegebener Grundsteuerwerterklärung

Die sachsen-anhaltinischen Finanzämter versenden seit 16. Februar 2024 Erinnerungsschreiben zur Abgabe bisher nicht eingereichter Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts.

Bürgerinnen und Bürger haben sich zurückgemeldet, eine Erinnerung erhalten zu haben, obwohl sie die Erklärung bereits abgegeben haben.

Erinnerungsschreiben werden in einem automatisierten Verfahren immer dann verschickt, wenn zu einem bestehenden Aktenzeichen keine Grundsteuererklärung auf den Stichtag 1. Januar 2022 abgegeben worden ist. Die häufigsten Gründe für ein Erinnerungsschreiben, trotz Abgabe der Grundsteuererklärung, könnten daher sein:

  • Die Erklärung wurde unter Angabe eines falschen/anderen Aktenzeichens eingereicht
  • Mehrere Erklärungen wurden zu unterschiedlichen wirtschaftlichen Einheiten (in einem Dateneingang) unter demselben Aktenzeichen eingereicht. 
  • Nur für eine wirtschaftliche Einheit (unbebautes Grundstück, Eigentumswohnung, Einfamilienhaus, etc.) wurde eine Erklärung abgegeben, obwohl man mehrere wirtschaftliche Einheiten besitzt. 

Außerdem:

  • Überschneidungen bei der Erklärungsabgabe mit dem Druck der Erinnerungsschreiben.
  • Verwechslung der Abgabe der Grundsteuererklärung mit der Teilnahme an der Zensus Befragung 2022.

Die Finanzverwaltung empfiehlt Bürgerinnen und Bürgern, die ein Erinnerungsschreiben erhalten, obwohl sie ihre Erklärung bereits abgegeben haben, Kontakt zu ihrem zuständigen Finanzamt aufzunehmen. Sollte eine telefonische Kontaktaufnahme aufgrund des hohen Anrufaufkommens nicht möglich sein, nutzen Sie bitte das jeweilige Kontaktformular.

Es ist ratsam, postalisch das Sendeprotokoll und das Erinnerungsschreiben in Kopie ans Finanzamt zu senden bzw. bei Nutzung des Kontaktformulars die Transferticketnummer zum Sendeprotokoll mit Datumsangabe mitzuteilen.