Die Grundsteuerreform rückt immer näher. Das bisherige dreistufige Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer bleibt erhalten. Es wird lediglich ab dem 01.01.2025 der bisherige Einheitswert vom Grundsteuerwert (Grundstückswert) abgelöst. Danach berechnet sich die Grundsteuer wie folgt:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer
Um den Grundsteuerwert ermitteln zu können, bedarf es noch einer Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes beim Finanzamt. Dazu erhalten alle Grundstückseigentümer ein Informationsschreiben, welches seitens des Finanzamtes Anfang Juni versandt werden soll.
In der Zeit vom 01.07.2022 bis zum 31.10.2022 ist die Erklärung beim Finanzamt abzugeben. Grundsätzlich ist diese Erklärung über das Online Portal „ELSTER“ einzureichen. Weiterführende Informationen zur Grundsteuerreform können aus den nachfolgend aufgeführten Links entnommen werden:
- Allgemeine Informationen zur Grundsteuer (landesspezifisch) oder https://lsaurl.de/Grundsteuer
- Allgemeine Informationen zur Grundsteuer (länderübergreifend)
- Frage-Antwort-Portal für betroffene Eigentümer (länderübergreifend)
- Allgemeines ELSTER-Portal (wird sukzessiv mit Informationen zur Grundsteuer angereichert)
- Alle relevanten Grundstücksdaten einschließlich der Bodenrichtwerte auf dem 01.01.2022 können vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation abgerufen werden: https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de oder ab Juni 2022
Welche Angaben sind in der Erklärung erforderlich und wo finden Sie diese Daten?
Für jedes Grundstück sind zunächst allgemeine Angaben erforderlich:
- Aktenzeichen des Finanzamtes,
- Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Straße und Hausnr., Gemarkung, Flur, Flurstücknummer usw.)
Die Ermittlung des Grundsteuerwerts erfolgt für Wohngrundstücke im Ertragswertverfahren, für Nichtwohngrundstücke im Sachwertverfahren. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird der Grundsteuerwert über den Ertragswert ermittelt.
Wohngrundstücke:
Im Ertragswertverfahren sind Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke sowie Wohnungseigentum zu bewerten. In der Feststellungserklärung sind insbesondere folgende Angaben zu machen: Grundstücksart, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Anzahl der Wohnungen, Wohnfläche, bei Wohnungseigentum der Miteigentumsanteil, Baujahr und ggf. Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze.
Nichtwohngrundstücke: Im Sachwertverfahren sind Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke zu bewerten. In der Feststellungserklärung sind insbesondere folgende Angaben zu machen: Grundstücksart, Grundstücksfläche, bei Teileigentum der Miteigentumsanteil, Bodenrichtwert, Gebäudeart(en), Baujahr und Bruttogrundfläche(n).
Bei unbebauten Grundstücken wird der Grundsteuerwert durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt.
Betriebe der Land-und Forstwirtschaft:
Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke (verpachtet, unentgeltlich überlassen oder ungenutzt) ohne dass die Eigentümerin/der Eigentümer selbst aktiver Land- oder Forstwirt sein muss. In der Feststellungserklärung sind insbesondere folgende Angaben zu machen: Nutzungsarte(en), Fläche der Nutzungen, ggf. Ertragsmesszahl, Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude und ggf. Tierbestände.
Die erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben finden Sie u.a. in folgenden Unterlagen: Bauunterlagen, Teilungserklärung, Grundbuchblatt, Kaufvertrag, Einheitswertbescheid, ggf. Betriebskostenabrechnung.
Wie läuft das Verfahren künftig ab?
Nach Eingang der Erklärung stellt das Finanzamt den Grundsteuerwert zum 01. Januar 2022 per Bescheid fest. Dieser Wert wird dann erstmalig ab dem Jahr 2025 zur Berechnung der Grundsteuer herangezogen. Bis zum Ablauf des Jahres 2024 wird die Grundsteuer noch auf der Grundlage des (bisherigen) Einheitswerts erhoben. Zeitgleich zum Grundsteuerwert wird der Grundsteuermessbetrag zum 01. Januar 2025 per Bescheid festgesetzt.
Wichtig!Die Bescheide über den Grundsteuerwert und den Grundsteuer-Messbetrag enthalten lediglich Bemessungsgrundlagen.Die ab 2025 neu zu zahlende Steuer und die Fälligkeitszeitpunkte ergeben sich aus dem Grundsteuerbescheid. Diese wird wie bisher von der Kommune erteilt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Finanzamt der Lutherstadt Wittenberg!