Hauptamt - Einwohnermeldeamt

Widerspruch bei Datenübermittlung

Beantragung einer Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre

Nach den §§ 36, 42 und 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) in der Fassung vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worde, kann jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Erteilung eines automatisierten Abrufs von Meldedaten über das Internet oder einer Gruppenauskunft über ihre/seine Daten ohne Angabe von Gründen und kostenfrei widersprechen.

a)  Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung  gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG  i.V.m. § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen. (Bundeswehr)

b) Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen Parteien, Wählergruppen und andere (im Zusammenhang mit Wahlen)im Rahmen von so genannten Gruppenauskünften Meldedaten übermittelt bekommen. Dieser Datenübermittlung können Sie gemäß  § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 1 BMG   widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

c) Das Meldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – also nicht das Kirchenmitglied selbst – kann jedoch gemäß § 42 Abs. 2 BMG i.V.m § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

d) Wenn Sie ein Alters- oder Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsjubiläum haben, darf die Meldebehörde eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres und die Ehrung von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit.

Sie können einer Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

e) Adressbuchverlage dürfen Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt bekommen. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

Personen, die mit der Auskunftserteilung in diesen Fällen insgesamt oder einzeln nicht einverstanden sind, können dies der Meldebehörde der Stadt Kemberg Burgstraße 5 06901 Kemberg schriftlich oder zur Niederschrift mitteilen. Einwohnerinnen und Einwohner, die eine derartige Erklärung bereits früher bei dieser Meldebehörde abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern. Der Widerspruch gilt bis zur Aufhebung unbefristet.

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Stadt Kemberg
Hauptamt
Burgstraße 5
06901 Kemberg