Hauptamt - Standesamt

Namensrechtliche Erklärungen

 

zur Namensführung von Ehegatten (§ 41 PStG)

  • Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens
  • Hinzufügen eines Namens zum Ehenamen
  • Widerruf des Hinzufügens eines Namens zum Ehenamen
  • Wiederannahme eines früheren Namens

zur Namensangleichung (§ 43 PStG i.V. mit Art. 47 EGBGB)

Trägt eine Person nach ausländischem Recht einen Namen und richtet sich die Namensführung künftig nach deutschem Recht, so ändert sich dadurch der bisher geführte Name nicht. Der Name kann jedoch an eine in Deutschland übliche Schreibweise oder Funktion der Namensbestandteile angeglichen werden.

zur Namensführung eines Kindes (§ 45 PStG)

  • Bestimmung eines Geburtsnamens - bei Hausgeburten
  • Anschlusserklärungen an die Namensführung der Eltern
  • Namenserteilung durch ein Elternteil und dessen Ehegatten

zur Reihenfolge der Vornamen (§ 45a PStG)

Es empfiehlt sich in jedem Fall einen persönlichen Termin mit dem Standesamt zu vereinbaren um Auskünfte über die vorzulegenden Dokumente und Gebühren zu erhalten. Die erforderlichen Unterlagen können auf Grund besonderer familiärer Situationen verschieden sein.

Welche Gebühr wird erhoben?

 Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung10,00 € 
 Ausstellung einer Bescheinigung zur Namensänderung        30,00 €

 

Ansprechpartner

Stadt Kemberg
Standesamt
Burgstraße 5
06901 Kemberg