Hauptamt - Standesamt

Kirchenaustritt

 

Was ist beim Kirchenaustritt zu veranlassen?

Die Austrittserklärung ist eine höchstpersönliche Willenserklärung.

Für Personen unter 14 Jahren erklärt der Personenberechtigte den Austritt. Ist das Kind älter als 12 Jahre, ist seine Einwilligung erforderlich. Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung selbst wirksam abgeben (sogenannte Religionsmündigkeit). Für Volljährige, für die nach § 1896 BGB ein Betreuer bestellt ist, erklärt der Betreute ohne Zustimmung des Betreuten den Austritt.

Der Kirchenaustritt kann beim Standesamt am Wohnsitz oder gegenüber einem Notar erklärt werden.

Gesetzliche Grundlage für Sachsen-Anhalt

Kirchenaustrittsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. April 1998, in der zurzeit gültigen Fassung i.V. mit der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Kirchenaustrittsgesetzes

Folgende Unterlagen sind zum Standesamt mitzubringen:

Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde, Personalausweis, Taufbescheinigung soweit vorhanden (freiwillig)

Welche Gebühr wird im Standesamt erhoben?

30 EUR

Gesetzliche Grundlage:

Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.10.2012 (GVBl. LSA S. 332)

 

Ansprechpartner

Stadt Kemberg
Standesamt
Burgstraße 5
06901 Kemberg