Hauptamt - Friedhofswesen

Bekanntmachung der Friedhofsverwaltung zum

Ablauf der Ruhefrist von Grabstätten auf den Friedhöfen in Kemberg,Gaditz, Bergwitz, Radis, Rotta, Selbitz, Uthausen, Melzwig und Bietegast

Angehörige von Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an Grabstätten auf den genannten kommunalen Friedhöfen haben, deren Ruhefrist 2023 endet, werden aufgefordert sich  bis zum 10. Oktober 2023 bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Kemberg betreffs Einebnung der Grabstätte oder gegebenenfalls Verlängerung des Nutzungsrechts zu melden. Betroffen sind

in Kemberg, Gaditz, Bergwitz, Radis und Selbitz

- Erdbestattungen des Jahrganges 1993 und älter
- Urnenbestattungen des Jahrganges 2008 und älter

in Rotta

- Erdbestattungen des Jahrganges 1998 und älter
- Urnenbestattungen des Jahrganges 2008 und älter
- Wahlgräber des Jahrganges 1998 und älter

in Uthausen und Bietegast

- Erdbestattungen des Jahrganges 1993 und älter
- Urnenbestattungen des Jahrganges 1993 und älter - Wahlgräber des Jahrganges 1993 und älter

in Melzwig

- Erdbestattungen des Jahrganges 2003 und älter
- Urnenbestattungen des Jahrganges 2003 und älter - Wahlgräber des Jahrganges 1993 und älter

Die Frist berechnet sich nach der letzten Bestattung in einer Grabstätte.

Ist das Nutzungsrecht bereits früher abgelaufen, werden Sie hiermit aufgefordert, sich unverzüglich in der Friedhofsverwaltung zu melden.

Grundsätzlich gilt für alle o.g. kommunalen Friedhöfe:

Für eine Nutzungsrechtsverlängerung oder Grabeinebnung melden Sie sich bitte bei der Friedhofsverwaltung. Hier erfahren Sie, welche Möglichkeiten für den betreffenden Friedhof bestehen.

Private Einebnungen sind nicht gestattet und können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Unter Bezug auf die Friedhofssatzung der Stadt Kemberg vom 15.12.2014, in der zurzeit geltenden Fassung, weisen wir darauf hin, dass die Stadt Kemberg eine Grabstelle auf Kosten des verfügungsberechtigten Angehörigen abräumen, einebnen und einsäen sowie sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen kann. Wer gegen einzelne Paragraphen der Friedhofssatzung verstößt, handelt unter Umständen ordnungswidrig. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Im Zweifelsfall fragen Sie bitte in der Friedhofsverwaltung nach.

Hier kann auch der gesamte Wortlaut der Friedhofssatzung  sowie der ersten Änderungssatzung, zweiten Änderungssatzung und der dritten Änderungssatzung; der Friedhofsgebührensatzung  sowie deren ersten Änderungssatzung, zweiten Änderungssatzung und dritten Änderungssatzung eingesehen werden.

Ansprechpartner

Stadt Kemberg
Friedhofsverwaltung
Burgstraße 5
06901 Kemberg

 

Ankündigung von Sicherheitskontrollen auf den Friedhöfen

 

 

 

 

in Kemberg, Gaditz, Bergwitz, Radis, Rotta, Selbitz, Uthausen, Melzwig und Bietegast

Jeder Verantwortliche/Nutzungsberechtigte an einer Grabstätte ist verpflichtet ein Grabmal stets standsicher zu halten und hat dafür zu sorgen, dass auch sonstige bauliche Anlagen an Grabstätten (z.B. Einfassungen) nicht zur Unfall- und Gefahrenquelle werden.

Unabhängig von der Kontrollpflicht jedes Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten wird durch die Friedhofsverwaltung die jährliche Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen auf den kommunalen Friedhöfen -  in der Stadt Kemberg ab 11.04.2023 -durchgeführt. Dazu kommt ein KIPP-TEST-Gerät fachgerecht zum Einsatz. Die erforderliche Standfestigkeit ist gegeben, wenn das Grabmal unter Beachtung der gebotenen Vorsicht am oberen Ende der Breitseite mit einer Kraft von 300 N (normale horizontale Armkraft - ca. 30 kg) belastet werden kann und dabei keinerlei Schwankungen aufweist. 

Die nicht mehr gegebene Standfestigkeit eines Grabmales soll unverzüglich fachmännisch wiederhergestellt werden. Bitte warten Sie nicht erst die Auflagen der Friedhofsverwaltung ab.

Für sonstige Informationen und Rückfragen können Sie sich gern an die Friedhofsverwaltung wenden.

Anspechpartner

Stadt Kemberg
Friedhofsverwaltung
Burgstraße 5
06901 Kemberg