Finanzen - Steueramt

Fälligkeiten Steuern

Da nicht jährlich Bescheide versandt werden, sondern nur bei Veränderungen der Besteuerungsgrundlagen, weisen wir hiermit auf die jährlichen Fälligkeitstermine für die folgenden Steuerzahlungen hin:

Grundsteuer A und B: 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer in einem Betrag zum 01.07. eines Jahres fällig.

Hundesteuer: 01.07. eines Jahres

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der vierteljährlichen Zahlweise Gebrauch gemacht haben, wird die Hundesteuer zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres fällig.

Zweitwohnungssteuer: 01.07. eines Jahres

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der vierteljährlichen Zahlweise Gebrauch gemacht haben, wird die Zweitwohnungssteuer zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres fällig.

Für die Erhebung der Gewerbesteuer, der Vergnügungssteuer und der Umlage für die Unterhaltungsverbände „Fläming-Elbaue“, „Mulde“ und „Schwarze Elster“ werden jährlich Bescheide versandt, so dass Sie die Fälligkeiten bitte den Bescheiden entnehmen.

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