Ordnungsamt - Öffentliche Sicherheit & Ordnung

Fackelumzüge

Fackelumzüge am Martinstag, Laternenumzüge von Kindertagesstätten, Osterprozessionen, Pfingstumzüge oder ähnliche Veranstaltungen in den Gemeinden, die zum einen eine geringe Teilnehmerzahl haben oder zum anderen den Verkehr kaum beeinträchtigen, bedarf es einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO durch die Kommune.

Solche Veranstaltungen bedürfen dann auch nicht zwingend einer besonderen Begleitung/ Absicherung durch Polizeikräfte.

In diesen Fällen ist es ausreichend, wenn Ordner oder die örtliche Feuerwehr die Veranstaltung begleiten und damit für andere Verkehrsteilnehmer kenntlich/ „sichtbar“ machen.

Der Veranstalter hat sich bei der betreffenden Kommune eine entsprechende Anordnung einzuholen. D.h. es ist analog zu verfahren, wie bei Bauunternehmen die eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO erhalten, darf Veranstaltern durch die Gemeinde eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO erteilt werden darf.

Anspechpartner

Stadt Kemberg
Ordnungsamt
Burgstraße 5
06901 Kemberg

Formulare

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 StVO