Hauptamt - Öffentlichkeitsarbeit

Ehrenpatenschaft des Bundespräsidenten

Allgemeine Informationen

Wer kann die Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten beantragen?

  • Familien mit mindestens 7 lebenden Kindern (einschließlich Patenkind)
  • Kinder müssen von denselben Eltern, demselben Vater oder derselben Mutter abstammen; Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem siebenten Kind zur Welt gekommen sind. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.
  • Patenkind muss Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein.
  • Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.

Unter welchen Voraussetzungen erfolgt die Ehrung?

Schriftlicher Antrag unter Nutzung des hierfür vorgegebenen Antragsformulars - ebenso erhältlich bei der Stadt Kemberg.

Als Nachweis ist die Geburtsurkunde des siebenten Kindes vorzulegen sowie eine Meldebescheinigung über die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.

Bis wann ist der Antrag zu stellen?

  • innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes - es sei denn, den Antragsbe-rechtigten ist die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft zu beantragen, nicht bekannt gewesen (Begründung erforderlich)
  • Sofern der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft beim 7. Kind unterblieben ist, kann die Ehrenpatenschaft auch bei einem späteren Kind übernommen werden (Begründung erforderlich).

Wie erfolgt die Ehrung?

Übergabe einer Urkunde über die Ehrenpatenschaft sowie eines Patengeschenks des Bundespräsidenten an das Patenkind. Überreicht wird dies durch den/die Bürgermeister/in bzw. Ortsbürgermeister/in.

Anspechpartner

Stadt Kemberg
Hauptamt
Burgstraße 5
06901 Kemberg